Das Landgericht München I hat in einem Urteil (Urteil v. 20.01.2022, Az. 3 O 17493/20) eine Website-Betreiberin zu Unterlassung und Schadensersatz von 100€ verurteilt.
Google Webfonts ist eine Sammlung von mittlerweile über 1.300 kostenlosen Webfonts, die Google unter einer Apache-2.0-Lizenz zur Verfügung stellt. Eingebunden werden können die Fonts auf zwei Arten: statisch oder dynamisch.
Bei der statischen Variante wird der Font heruntergeladen und lokal in eine Website eingebunden. Diese Variante ist datenschutzrechtlich die unbedenklichere, da so beim Besuch der Website keine Verbindung zu Googles Servern aufgebaut wird.
In der dynamischen Variante werden die Daten direkt von den Google Servern geladen und damit wird beim Besuch der Website eine Verbindung zu Google aufgebaut, um den verwendeten Font zu laden.
Wenn eine Internetseite aufgerufen wird, bei der Google Webfonts dynamisch eingebunden sind, dann wird die IP-Adresse des Endgeräts in die USA übermittelt wird. Dabei wird die IP-Adresse der Website-Besucher an Google übermittelt. Ohne explizite Zustimmung stellt das einen Verstoß gegen die Persönlichkeitsrechte der Nutzer dar, so das Urteil des Münchner Landgerichts.
Für das LG München I ist unter Bezugnahme auf die einschlägige BGH-Rechtsprechung eine IP-Adresse in diesen Fällen ein personenbezogenes Datum. Durch den Aufruf des Servers in den USA werden dann personenbezogene Daten in ein Drittland (USA) übermittelt. Und das ist aber nur zulässig, wenn ein angemessenes Schutzniveau im Drittland garantiert werden kann. Im Fall der USA hat der EuGH ("Schrems II"-Entscheidung) jedoch geurteilt, dass in den USA grundsätzlich kein angemessenes Datenschutzniveau besteht.
Dem Kläger sprach das Gericht wegen der Rechtswidrigkeit der Datenverarbeitung ein Schmerzensgeld 100 Euro zu. Gleichzeitig verordnete das Gericht, dass die Beklagte die dynamische Einbettung von Google Fonts künftig unterlassen solle, sowie offenzulegen, welche personenbezogenen Daten gesammelt und verarbeitet werden.
Jetzt könnte man meinen 100€ Schmerzensgeld ist nicht viel. Aber was passiert, wenn Sie von einer Sammelklage z.B. von Verbraucherschützern betroffen sind?
Fazit:
Prüfen Sie Ihre Internetseiten, hinsichtlich der Nutzung von Google Webfonts bzw. identifizieren Sie die Schriftarten und Schrifttypen, die auf Ihrer Website verwendet.
Binden Sie die gewählten Schriftarten unbedingt lokal ein. Google erlaubt Ihnen sogar die "Google Fonts" herunterzuladen und lokal auf Ihrem Server zu speichern und zu verwenden.
Das Argument, das Schriftarten von Google Servern schneller geladen werden, kann durch entsprechende Tests der Ladezeiten in beiden Varianten geprüft und beurteilt werden.
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