Neben der Einhaltung der Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten (Kapitel 2 Art. 5 bis 11 der DSGVO) und der Gewährleistung der Betroffenenrechte (Kapitel 3 Art. 12 bis 23 der DSGVO) sind folgende Punkte zu prüfen:
- Das Führen eines Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten
- Anforderungen an die Auftragsverarbeitung
- Sicherstellung von technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung von Datensicherheit und Datenschutz
- Die Meldung von Datenschutzverletzungen an die Aufsichtsbehörde und die Benachrichtigung von betroffenen Personen
- Gegebenenfalls die Durchführung von Datenschutz-Folgenabschätzungen
- Gegebenenfalls die Benennung eines Datenschutzbeauftragten